Wer Lebensmittel oder andere steuerbegünstigte Artikel verkauft und gleichzeitig Stücklisten verwendet, kennt das Problem: Die Office Line berechnet die Mehrwertsteuer basierend auf dem Steuersatz, der der Stückliste zugeordnet ist, unabhängig von der Besteuerung der Bestandteile.
Die mehr oder weniger offizielle Empfehlung dazu lautet: Verwenden Sie den Steuersatz, dessen größter Anteil in der Stückliste enthalten ist.
Beispiel: Eine Stückliste “Mittagessen” enthält eine Schnitzel und eine Cola, zusammen für 8 Euro zzgl. MWSt. Wenn man davon ausgeht, dass das Schnitzel einen “normalen” Verkaufspreis von 5 Euro, die Cola 3 Euro hätte, so würde man der Empfehlung folgend der Stückliste “Mittagessen” den Steuersatz des Schnitzels, hier also 7% zuordnen.
Ein Imbiss, der nun ausschließlich solche oder ähnliche Menüs anbietet, hätte damit quasi durchgehend 7% Mehrwertsteuer, da die Lebensmittel in der Regel einen höheren Wert als die Getränke haben. Es beschleicht einem ein gewissen Unbehagen und der Gedanke, dass das nicht der Weisheit letzter Schluss sein kann.
Mittlerweile sind auch Fälle bekannt, in denen die Finanzbehörden und Wirtschaftsprüfer diese Handhabung beanstanden. Typischerweise werden Stücklisten nämlich so konfiguriert, dass der niedrigere Steuersatz gerade überwiegt. Dem Fiskus entgeht so je nach Firmengröße ein erheblicher Betrag an Steuereinnahmen.
Wie kann man dieses Problem nun beheben?
Ein Anruf bei der Hotline ergab folgende Vorgehensweise: Verwenden Sie keine Stücklisten oder akzeptieren Sie die vorgenannte Regelung.

Die bessere Alternative ist es, eine Mehrwertsteuerkorrektur vorzunehmen.
Das kann über zwei Zuschlagsarten erfolgen, die im Fuß des Beleges eingetragen werden.
Nehmen wir noch einmal unser Beispiel: Schnitzel für 5 Euro, Cola für 3 Euro.
Die korrekte Summenbildung wäre:

Schnitzel 5 Euro +  7% MWSt. = 5,35 Euro
Cola      3 Euro + 19% MWSt. = 3,57 Euro
—————————————-
Summe:                         8,92 Euro

Die Office Line würde allerdings 8 Euro + 7% = 8,56 Euro ausweisen.
Solange das Finanzamt die Nachzahlung der falsch berechneten Mehrwertsteuer nicht verlangt, ist alles ok; letztlich wäre aber im Falle einer Nachzahlung das Unternehmen dafür verantwortlich.

Wie können Sie das Problem nun lösen?
Legen Sie zwei Zuschlagsarten an:  “MWSt-Korrektur 7%”  und “MWSt-Korrektur 19%”
Die Zuschlagsart “MWSt-Korrektur 7%” enthält einen Artikel “MWSt-Korrekturartikel 7%”, der mit ermäßigtem Steuersatz (Steuerklasse) geschlüsselt ist. Die zweite Zuschlagsart  “MWSt-Korrektur 19%” wird analog angelegt, enthält aber einen Artikel, der mit vollem Steuersatz geschlüsselt ist.

Nun muss nur noch die Korrektur erfolgen:
Im Fußbereich wird die Differenz zwischen tatsächlichem Nettobetrag und Soll-Netto-Betrag eingetragen:

MWSt-Korrektur 7%  -3 Euro zzgl.  7% = – 3,21 Euro
MWSt-Korrektur 19%  3 Euro zzgl. 19% =   3,57 Euro

Der Netto-Betrag des Beleges ändert sich hierdurch nicht, dafür aber der Bruttobetrag.

Die Rechnung sieht dann letztlich so aus:

Mittagsmenü         8 Euro zzgl.  7% =   8,56 Euro
————————————————–
MWSt-Korrektur 7%  -3 Euro zzgl.  7% = – 3,21 Euro
MWSt-Korrektur 19%  3 Euro zzgl. 19% =   3,57 Euro
————————————————–
Summe:                                   8,92 Euro

Das heißt, durch diese Korrektur wurde die fehlende MWSt “zugebucht”. Endbetrag und Steuern sind jetzt korrekt ausgewiesen.

Umgekehrt gilt das gleiche natürlich für zu viel gezahlte MWSt; wäre also der höhere Betrag mit 19% versteuert und die Stückliste daher zunächst komplett mit 19% MWSt berechnet, würde die Betragskorrektur negativ ausfallen, d.h. die Steuer nach unten korrigiert werden.

Manuell lässt sich ein solcher Rechenaufwand nicht bewältigen, aber Ihr Fachhändler kann Ihnen für eine solche Berechnung eine Anpassung der Office Line anbieteten: Die Berechnung lässt sich komplett mit einem Addin erledigen, d.h. es ist keine Modifikation der Office Line notwendig.
Aus Transparenzgründen ist es allerdings empfehlenswert, das Print-Addin entsprechend anzupassen, so dass die MWSt-Anteile einer Stückliste ausgewiesen werden, und ggf. der Druck der Korrekturpositionen auf dem Rechnungsbeleg unterdrückt wird, um die Kunden nicht zu verwirren. Und wer soll eine solch kompexe Rechnung schon verstehen, außer dem Steuerprüfer bzw. dem Finanzamt, das letztlich dafür verantwortlich ist…

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